Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht

Der Beginn: Arbeitsvertrag

Ohne Arbeitsvertrag

  • wird immer noch gemacht, darf aber nicht sein, Nachweisgesetz

  • ist hinnehmbar, wenn es allgemeinverbindlichen Tarifvertrag gibt oder Aushang im Betrieb, welcher Tarifvertrag anwendbar ist

  • Hauptproblem sind der Nachweis von Entgelthöhe und zu erbringender Arbeitszeit

  • Entgeltnachweise aufheben!

  • ist ein befristetes Arbeitsverhältnis unwirksam und damit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis!

Mit Arbeitsvertrag

Mindestinhalt, die Pflicht

  • Name und Anschrift der Vertragsparteien

  • Beginn des Arbeitsverhältnisses

  • Dauer der Befristung, gegebenenfalls Sachgrund wenn über 2 Jahre

  • Arbeitsort, Hinweis darauf, dass eine Beschäftigung an verschiedenen Orten stattfinden kann

  • Zu leistende Tätigkeit, gegebenenfalls Hinweis auf andere zumutbare Tätigkeit

  • Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich Zuschlägen, Prämien, Sonderzahlungen und andere Bestandteile des Arbeitsentgelts und Fälligkeit der Zahlung

  • vereinbarte Arbeitszeit

  • Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs

  • Kündigungsfristen

  • Ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind

einige Zusätze

  • Bestehende Fahrerlaubnis

  • Ausschlussfristen, nach deren Ablauf Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können

  • Arbeitszeitkonten mit einer Regelung, wann und wie Zahlungen und Freizeiten zu erfolgen haben

  • Verweise auf Tarifverträge oder Einbeziehung von Tarifverträgen (als Anlage zum Arbeitsvertrag nehmen!)

  • Vertragsstrafen, Achtung Angemessenheit?

  • Wechsel von Beschäftigungsorten

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© Rechtsanwalt Otfried H. Brock | www.brock-ra.de